Parkfläche Dreikönigstraße

Blaue Parkfläche in der Dreikönigstraße: Die Farbe ist nicht das Hauptproblem.

Leider hat der BZ Zeitungsartikel vom 27. Juni „Anwohner in der Wiehre streiten sich wegen schlumpfblauer Farbe“ vom eigentlichen Ziel des Bürgervereins, die stadtteilprägenden Vorgärten zu erhalten, vollkommen abgelenkt.

So nicht: Komplett als Parkfläche umgewandelter Vorgarten. Foto: Lehmann

Sicherlich waren Anrufe aus der Nachbarschaft des Hauses Dreikönigstraße 45/47 wegen der blau eingefärbten Parkflächen vor dem Haus Dreikönigstraße 45 der Auslöser der Aktivitäten des Bürgervereins. Die Farbe stellte bei unserem eigentlichen Anliegen, dem Erhalt der „Wiehre-Vorgärten“ jedoch nur das Mittel zum Zweck dar. Zitat aus unserem Schreiben vom Juni dieses Jahres an den Baubürgermeister: „Schon seit geraumer Zeit gibt es dort eine Vorgarten-Versiegelung, die nicht dem Sinn einer Vorgartenerhaltung der großen Mehrheit der Bürger der Wiehre entspricht. – wir können das behaupten, denn wir haben hierzu viele Rückmeldungen, besonders aus unserer Tagung – das Gesicht der Wiehre wahren- Ende Februar dieses Jahres“. Auch wurde dies in unserer von vielen beteiligten Bürgern erstellten Stadtteilentwicklung-Broschüre (STELL) schon 2013 klar zum Ausdruck gebracht. Relativieren möchten wir jedoch die im oben genannten BZ Artikel getroffene Aussage des Verfassers: „Das ist ein Angriff auf alle Farbnerven eines normal empfindenden Menschen“. Diese Aussage war nicht der Weisheit letzter Schluss. Wir sind keine und wollen auch keine „Geschmackspolizei“ sein. Wie schon zuvor erwähnt, die Farbe war ein Aufhänger-Nebenprodukt

Worum es uns geht. Über Vorgärten in Stadtteilen wie der Wiehre oder Herdern ist in Freiburg schon viel diskutiert worden. 2005 war der Entwurf einer Vorgartensatzung im Gespräch. Der Erhalt der Vorgarten-Baufluchten stand im Vordergrund. Vorgesehen waren auch Garagen, Fahrradstellplätze und Schuppen in Vorgärten komplett zu verbieten. Ebenfalls sollten Grundstückseigentümer verpflichtet werden, alte Einfriedungen wie Hecken, Tore oder Zäune zu erhalten und die Grünanlagen vor den Häusern gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Bei Zuwiderhandlungen drohten Geldbußen. Kritik, besonders aus den Reihen der Hausbesitzer*innen und Investor*innen über eine zu starke Einschränkung der Eigentums Rechte führte dazu, dass der Entwurf in der Verwaltungsschublade verschwand. Ab 2011lautete dann die Rathausbotschaft, dass aus finanziellen und personellen Gründen nicht mehr mit einer Vorgartensatzung zu rechnen ist. 2017 zauberte die Stadtverwaltung anstatt einer rechtsverbindlichen Vorgartensatzung den „Leitfaden zu Fahrradabstellflächen in sensiblen Vorgartenbereichen“ (www. freiburg.de/fahrradabstellflaechen) aus dem Hut, in dem das Baurechtsamt Informationen zu baulichen Anlagen in geschützten Vorgärten gibt. Im Vorwort der Broschüre ist zu lesen: „Diese Vorgärten wurden anlässlich der planmäßigen Erschließung neuer Stadtteile in sogenannten Baufluchtenplänen (ab 1876 in der Wiehre) sowie der Stadtbauordnung gesichert. Und weiter heißt es: „Der Vorgarten ist ein bedeutender gestalterischer Bestandteil des Straßenbilds. Die grünen Vorzonen einer Straße fungieren als Bindeglied zwischen den einzelnen Gebäuden, binden diese in den Straßenraum ein und stellen dadurch das Rückgrat des Straßenraums dar. Grüne Vorzonen verleihen einem Straßenraum einen angenehmen harmonischen Charakter, gleichzeitig ist der Vorgarten eine Zone hohen privaten Interesses“.
Zur Rechtslage ist zu lesen: „Stellplätze und sonstige bauliche Anlagen in Vorgartenzonen widersprechen den in einem Orts- Straßenplan aus dem 19. Jahrhundert festgesetzten Baufluchten, die zur Folge hatten und noch heute haben, dass der Bereich zwischen straßenseitiger Grundstücksgrenze und der dahinter liegenden Bauflucht nicht überbaubar ist“. Und weiter: „Aus diesen Gründen sind im Vorgarten bauliche Anlagen mit Ausnahme der Hauszugänge und Zufahrten grundsätzlich nicht zulässig und die Vorgartenflächen sollen so weit wie möglich von Bebauungen freigehalten werden. Das bedeutet: Auch genehmigungsfreie Vorhaben wie zum Beispiel Fahrradabstellflächen oder Kfz- Stellplätze sind hier unzulässig und gehören in das festgesetzte Baufenster. Aus Gerichtsentscheidungen wird deutlich, dass bauliche Nebenanlagen, wie u.a. Kfz- und Fahrradabstellanlagen, zwischen Straßen- und Bauflucht den übergeleiteten Baufluchtfestsetzungen widersprechen. So hat das Verwaltungsgericht in Freiburg für Herdern und die Wiehre bestätigt, dass Abstellanlagen in Vorgartenzonen grundsätzlich nicht zulässig sind.“ (VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2005 – 4 K 51/03 – juris Rn. 32).

Hans Lehmann, BV