Rückschnitt von Sträuchern und Hecken

Verkehrssicherungspflicht: Grundstückseigentümer müssen Bäume und Sträucher entlang von Straßen und Wegen zurückschneiden .

Grundstückseigentümer müssen ihre Bäume und Sträucher, die in Straßen und den Gehweg hinein ragen, regelmäßig zurückschneiden. Darauf weisen die Fachleute des Garten- und Tiefbauamts (GuT) hin. Auch Äste und Zweige, die auf dem eigenem Grundstück stehen, aber Straßenlaternen, Verkehrszeichen oder Fuß- und Radwege zuwuchern, fallen darunter.

Derzeit erhält das GuT wieder viele Hinweise und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern. Damit die Verkehrsteilnehmer genügend freie Sicht haben, sollen die
Grundstückseigentümer darauf achten, dass ihre Hecken oder Sträucher nicht in den Straßenraum ragen; falls ein Verkehrsteilnehmer aus diesem Grund zu Schaden kommt,
sind die Eigentümer haftbar.

Der Rückschnitt ist nur von Oktober bis Ende Februar erlaubt, von März bis Ende September ist er nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes nicht gestattet.