. (besser bekannt unter dem inoffiziellen Namen Hexenwegle). Die Eigentumsverhältnisse dieses sog. Schleifenweges (benannt nach einer Granatschleife) waren zu Beginn des 20. Jahrhunderts unklar, im Grundbuch (Flurstück 1354) war nichts eingetragen. Die Stadt wollte dies ändern und klagt gegen die Anlieger, den Fabrikanten Beierle und die Firma Mez & Söhne, auf Anerkennung als städtisches Eigentum. Am 5.4.1907 weist das Landgericht Freiburg die Klage kostenpflichtig ab.
Bei ihrer Klage stützt sich die Stadt auf den Stadtplan von 1786 („Almendweg“) sowie auf eine größere Anzahl älterer Grundbucheinträge (z. B. 1804, 1836, 1878), wobei die Grenzen der Grundstücke als Almend bezeichnet werden; ein Eigentumserwerb kann durch das Grundbuch allerdings nicht nachgewiesen werden. Zeugen sollen überdies bestätigen, dass an diesem Weg seit unvordenklichen Zeiten ein öffentliches Durchgangsrecht bestanden habe, wovon Nachbarn und andere Gebrauch gemacht haben. In früheren Zeiten habe die Stadt den Weg unterhalten, was aber nicht mehr bewiesen werden könne. Der Weg diente der Öffentlichkeit auch als Zugang zur Pferdeschwemme, zum Wasserholen in Brandfällen und zum Waschen.
Die Beklagten bestreiten das Eigentumsrecht. Der Stadtplan von 1786 sei keine amtliche Urkunde; hier ist der Weg ohne Bezeichnung eingetragen. Die Grundbucheinträge sind widersprüchlich. Der Weg dienten ausschließlich den Mühlen, worauf auch ihr Name hinweise; ein Bedürfnis für einen Durchgangsverkehr zwischen Kartäuserstraße und Augustinerweg gab es nicht, zumal der Weg schmal, steil und über Treppen versehen sei. Öffentliche Benutzung sei unerlaubterweise geschehen. Überdies sei der Weg immer von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängern unterhalten worden.
Die Beweislast trifft die Stadt, weil sie das Eigentum beansprucht; die Beklagten beanspruchen es nicht. Nach dem Gutachten des Bezirksgeometers Wackher kann dem Plan von 1786 kein Eigentumsrecht entnommen werden. Die Angaben im Grundbuch sind sehr unterschiedlich. Der Schleifenweg heißt 1804 Almend, 1823 alter Schleifenweg, 1827 und 1832 ehevoriger Schleifenweg, 1837 Privatweg, 1850 Weg oder alter Schleifenweg, 1860 gemeinschaftlicher Fuhrweg, 1861 Fußweg zur Kratzenfabrik und zur Blattmann’schen Mühle, 1868 Weg mit Vorbehalt eines Wegerechts, 1878 bis 1888 Weg. Diese Widersprüche widersprechen einem unbestrittenen Besitzanspruch der Stadt. Selbst wenn man annehmen wollte, die Stadt habe auf Grund der Einträge von 1804 bis 1836 den Besitz ersessen, so hat sie das Eigentum durch Verjährung wieder verloren. Sie hätte gegen die Grundbucheinträge von 1837, spätestens von 1860 Klage erheben müssen.
Auch die Zeugenaussagen geben hinsichtlich des Anspruchs der Stadt nichts her: Rechtsanwalt Marbe hatte als Kind sogar Prügel befürchtet, wenn er da zum Gewerbekanal durchschlüpfte. Frau Strobel wurde in der Mühle geboren; sie sagte. Der Weg sei vor allem von Kindern und von Leuten, die zur Mühle wollten, benutzt worden, seltener von Spaziergängern, die sich verlaufen hatten. Herr Kienzel wohnt seit 48 Jahren in der Kartäuserstraße; von einem Durchgang zum Augustinerweg ist ihm nichts bekannt. Herr Wunderle bestätigte, dass Weg und Brücke schon in den 1840er Jahren von Müller Blattmann unterhalten wurden. Die Aussagen weiterer Zeugen, die von einer Benutzung vor allem durch Schulbuben sprachen, sind demgegenüber unerheblich.
Man kann dem Gericht nicht absprechen, sich gründlich mit der Sache befasst zu haben. Die Stadt gab sich mit dem Urteil jedoch nicht zufrieden und ging in Berufung vor das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Fortsetzung folgt
KEF