Die Veröffentlichung dieses Artikels in Fortsetzung ist leider etwas durcheinander geraten; wir bitten um Entschuldigung und bringen hier die richtige Reihenfolge:
Beginn der Serie: Bürgerblatt 233 (April 2017)
1. Fortsetzung: Bürgerblatt 235 (Juni 2017)
2. Fortsetzung: Nachfolgend (war ursprünglich für August 2017 vorgesehen)
3. Fortsetzung und Schluss: Bürgerblatt 243 (Februar 2018)
Nachdem der Stadt 1907 und 1909 in zwei Instanzen der Nachweis nicht gelungen war, dass sie Eigentümerin des Schleifenwegs (verbindet beim Schwarzwald-Hostel die Kartäuserstraße mit dem Augustinerweg = Hexenwegle) ist und ihr Rechtsanwalt dringend davon abgeraten hat, ihr Glück noch vor dem Reichsgericht in Leipzig zu versuchen, strebte sie einen Vergleich mit der Firma Mez & Söhne an.
Diese Firma ist dazu bereit, wenn die Stadt ihrerseits einen geraden, 4,5 m breiten Weganschluss vom Rebgut Mez an die Schlossbergfahrstraße anlegt und als Eigentum überlässt. Die Stadt lehnt ab, früher sei nur von 3 m Breite die Rede gewesen. Nach Rücksprache von Hans Mez mit dem Tiefbauamt macht er einen neuen Vorschlag: Weg zur Schlossbergfahrstraße 3,5 m breit, Verzicht auf das Eigentum am Weg zwischen Beierle und Hess zugunsten der Stadt, Verkauf eines 13 m langen und 1,45 m breiten Streifens an der Grenze zwischen Gewerbebach und Adelhauserweg [Augustinerweg] zur Herstellung einer öffentlichen Treppe und Verbindung über den Gewerbebach. Außerdem ist ein eisernes Geländer zwischen Bach und Haus zu errichten, um das Übersteigen zu verhindern. Die Stadt errichtet und unterhält eine 1,35 m breite Brücke über den Gewerbebach und erwirbt dazu von Mez & Söhne die erforderlichen Quadermauern für 200 M. Am 14.1.1910 wird vor dem Grundbuchamt ein Vertrag geschlossen: die Stadt erwirbt von Mez 18 m² zur Anlage einer Treppe und zahlt dafür 1000 M. Der Kaufpreis ist fällig, sobald auf ihrem Grundstück oben am Schlossberg eine Grunddienstbarkeit zugunsten von Mez für einen 2,5 m breiten Weg als Zufahrt zu seinen Reben eingetragen ist. Der Bürgerausschuss (entspricht dem heutigen Gemeinderat) beschließt jedoch statt der Grunddienstbarkeit ein widerrufliches Wegerecht, worauf die Verwaltung ihren Vorschlag zurückzieht und erneut mit Mez verhandelt. Mez besteht aber auf der Grunddienstbarkeit und will auf den Kaufpreis verzichten, um die Sache endlich zum Abschluss zu bringen. Dem stimmt schließlich der Bürgerausschuss Ende 1910 zu, und nachdem sich niemand auf die öffentliche Aufforderung des Amtsgerichts, etwaige Eigentumsansprüche am Schleifenwegle anzumelden, gemeldet hat, wird das Ganze im Juni 1912 rechtskräftig.
Schluss im Bürgerblatt 243 (Februar 2018).
K.-E. Friederich