Aus dem Stadtarchiv (2. Fortsetzung und Schluss)
Der Verbreiterung hatten die Anlieger widersprochen. An sich hatten sie wohl nichts dagegen, wohl aber gegen die auf sie entfallenden Kosten. In der Aprilausgabe hatten wir ausführlicher über den Nährmittelfabrikanten Schenk berichtet, dessen Einspruch sich durch seinen Tod am 22.12.1930 erledigt hat. Aber auch Witwe Amalie Klumpp, Eigentümerin des „Schiff“, hatte Einspruch erhoben; zeitweise ließ sie sich wie Schenk durch Rechtsanwalt Sinauer vertreten. Die Stadt kam ihr insofern entgegen, als diese Beiträge erst fällig werden sollten, „wenn das Straßenstück vor dem Schiff in voller Breite fertig gestellt ist“ (Gemeinderatsbeschluss vom 16.5.1929).
Das genügte ihr aber nicht: sie verlangte eine Stundung bis zu einem zeitlich gar nicht abzusehenden Umbau oder Neubau des Gasthauses, höchstens allerdings bis 1972. Andernfalls ist sie nicht bereit, das für die Straßenerweiterung erforderliche Gelände (89 von 1 728 m²) abzutreten. Das Tiefbauamt schlägt jetzt vor, den Betrag bis zum 1.7.1940 zu stunden, dann ihn in elf Jahresraten abzuzahlen sowie auf Zinsen zu verzichten, und bittet hilfsweise um die Ermächtigung, ein Enteignungsverfahren einzuleiten. Das wirkt: Am 27.7.1932 erscheint sie auf dem Grundbuchamt und erklärt, sie sei Alleinerbin ihres 1927 verstorbenen Ehemanns Friedrich Klumpp (die Eheleute waren als gemeinsame Eigentümer im Grundbuch eingetragen), den Erbschein werde sie noch beibringen. Das stimmte aber nicht, ihre beiden Kinder waren Miterben, und so war auch deren Zustimmungserklärung erforderlich. Das Tiefbauamt bat mehrfach darum, diese Zustimmung beizubringen. „Frau Klumpp weigert sich aber beharrlich, die Anerkennung durch die Miterben (ihre Kinder) herbeizuführen, es sei denn, dass die Stadt die Kosten des Erbscheins übernimmt.“ Das Beibringen des Erbscheins ist zwar grundsätzlich Sache des Erbberechtigten. Um die Angelegenheit endlich abschließen zu können, hat die Stadt, offensichtlich genervt von diesem Verfahren, diese Kosten übernommen (54,28 RM). Nachdem auch noch das Vormundschaftsgericht für die anscheinend noch minderjährigen Kinder am 9.8.1933 den Grundstücksvertrag genehmigt hatte, stand dem Straßenausbau nichts mehr im Wege.