Das Umweltschutzamt weist darauf hin, dass die Entnahme von Grundwasser nur unter Be-achtung der wasserrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Bei wiederholten Kontrollen wurde festgestellt, dass auf mehreren Grundstücken Grundwasser ohne die erforderliche Anzeige beziehungsweise ohne wasserrechtliche Erlaubnis entnommen wird.
Grundwasser ist eine besonders schützenswerte Ressource, mit der verantwortungsvoll und sparsam umgegangen werden muss.
Auch für die Bewässerung privater Gärten gelten deshalb gesetzliche Vorgaben. Das Um-weltschutzamt bittet alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, beste-hende Brunnen und Wasserentnahmeeinrichtungen zu überprüfen und sich bei Fragen früh-zeitig an die untere Wasserbehörde zu wenden. Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.Freiburg.de
Was ist zulässig?
Eine Entnahme von Grundwasser über einen einfachen Brunnen mit einer Handschwengel-pumpe ist für kleingärtnerisch genutzte Flächen in geringen Mengen grundsätzlich erlaubnis-frei. Der Brunnen beziehungsweise die Grundwassererschließung ist jedoch bei der zustän-digen Behörde anzuzeigen.
Was ist nicht zulässig?
Die Entnahme von Grundwasser mit einer elektrischen oder motorbetriebenen Pumpe bzw. einer vergleichbaren technischen Einrichtung ist grundsätzlich wasserrechtlich erlaubnis-pflichtig.
Aufgrund der hohen Nutzungsdichte des Grundwassers im Raum Freiburg sind solche Ent-nahmen zur Gartenbewässerung, nicht genehmigungsfähig, da durch die Summe der Entnah-men erhebliche Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Eine Entnahme ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer empfind-lichen Geldbuße geahndet werden.
Im Auftrag
gez. Gampp
17.08.2026