Wem gehört der Weg?

Aus dem Stadtarchiv

Die Stadt Freiburg hat vor dem Landgericht ihren Anspruch auf Besitz des Schleifenwegs nicht durchsetzen können und legte im Juli 1907 Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Ihr Rechtsvertreter Matheis sieht jedoch nur geringe Erfolgschancen und rät zu einem Vergleich, was aber von der Firma Mez & Söhne im April 1908 abgelehnt wird; sie fordert einen „richtigen Anfahrtsweg“, was die Stadt ablehnt.

So kam es, wie es kommen musste: das Oberlandesgericht verwirft im Oktober 1908 die Berufung als unbegründet ab, das Urteil wird im Januar zugestellt. Die Beweispflicht liegt allein bei der Stadt, da weder Beierle noch Mez & Söhne Gegenklage erhoben haben. Zwar machen Stadtplan, Grundbucheinträge und die früheren Eigentumsverhältnisse es durchaus wahrscheinlich, dass der Weg städtisches Eigentum ist. Andererseits dient der Weg ausschließlich der Erschließung der Grundstücke von Beierle und von Mez & Söhne. Des Weiteren sind vier ähnliche Wege unbestritten Privateigentum. Drittens wurde mehrfach das Eigentumsrecht an den Wegen von privater Seite beansprucht, ohne dass die Stadt hiergegen vorgegangen wäre. Schließlich hat die Stadt keinerlei Unterhaltungsarbeiten an den Wegen verrichtet. Das Urteil des Hofgerichts von 1830 (mit dem ein Bescheid vom 29.8.1829 aufgehoben wurde) kann leider nicht herangezogen werden, weil die Akten vernichtet wurden; es bleibt also offen, weshalb dieser Bescheid aufgehoben wurde. Somit ist der Eigentumsnachweis nicht zu führen.
Nach kurzer Prüfung rät Rechtsanwalt Metheis von einer Revision beim Reichsgericht Leipzig ab und empfiehlt erneut Vergleichsverhandlungen. Schließlich gibt es wegen der neuen Fahrstraße oben am Schlossberg einen weiteren Konflikt mit Mez & Söhne. Tatsächlich ist die Firma bereit, das städtische Eigentum am Schleifenweg anzuerkennen, wenn sie das Übergangsrecht über den Gewerbekanal behält und die Stadt ihrerseits einen geraden, 4,5 m breiten Weganschluss vom Rebgut Mez an die Schlossbergfahrstraße anlegt und als Eigentum überlässt. Dieser Weg soll mit 5 % die gleiche Steigung wie der frühere, durch den Bau der Fahrstraße verloren gegangene Schlossbergweg haben. Das Tiefbauamt kann sich damit nicht anfreunden: Beierle könnte das städtische Eigentum am Weg weiterhin bestreiten, der Wert des Weges ist für die Stadt sehr gering, erst recht ohne Übergangsrecht, zumal die Stadt vor einigen Jahren weiter westlich eine Verbindung zwischen Kartäuserstraße und Augustinerweg geschaffen hat. Andererseits würde der verlangte Weg mehrere tausend Mark kosten; im Vergleichsvorschlag von 1905 war übrigens nur von 3 m Breite und einem Weg mit Kehre die Rede. Deshalb lehnt die Stadt diesen Vorschlag ab.

Fortsetzung folgt.